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   FG Münster, 04.12.2002 - 8 K 2768/01 E   

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FG Münster, 04.12.2002 - 8 K 2768/01 E (https://dejure.org/2002,11576)
FG Münster, Entscheidung vom 04.12.2002 - 8 K 2768/01 E (https://dejure.org/2002,11576)
FG Münster, Entscheidung vom 04. Dezember 2002 - 8 K 2768/01 E (https://dejure.org/2002,11576)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausgestaltung der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen; Ausgestaltung der vorläufigen Vornahme einer Steuerfestsetzung durch einen Einkommensteueränderungsbescheid während eines Klageverfahrens; Anforderungen an das Vorliegen der ...

  • Wolters Kluwer
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses durch vorläufige Steuerfestsetzung während des Klageverfahrens

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verfahren: - Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses durch vorläufige Steuerfestsetzung während des Klageverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 586
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 23.01.2001 - XI R 17/00

    Verfassungsmäßigkeit des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen

    Auszug aus FG Münster, 04.12.2002 - 8 K 2768/01
    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in dem Beschluss vom 23.01.2001 XI R 17/00 BStBl. II 2001, 346 verfassungsrechtliche Zweifel an der Sonderausgabenregelung geäußert und dem Bundesminister der Finanzen aufgefordert, dem Revisionsverfahren beizutreten.

    Nachdem die Kl. im Klageverfahren zunächst beantragt haben, das Verfahren bis zur Entscheidung des BFH in dem Verfahren XI R 17/00 auszusetzen, meinen sie nunmehr in der mündlichen Verhandlung, dass ihrem Rechtsschutzbegehren mit einer Aussetzung des Verfahrens nicht genüge getan sei.

    Entgegen der Auffassung des erkennenden Senats im Urteil vom 29.08.2001 8 K 4541/98 E EFG 2001, 203 könnten die vom Senat angeführten Beschlüsse des BFH vom 20.12.2000 XI R 41/99 BFH/NV 2001, 770 und vom 23.01.2001 XI R 17/00 BStBl. II 2001, 346 nicht dazu führen, dass ihre Klage unzulässig sei.

    Eine umfassende verfassungsrechtliche Prüfung werde durch den BFH in den Verfahren (XI R 17/00 und XI R 41/99), ersichtlich aus den Beschlüssen vom 20.12.2000 und vom 23.01.2001, durchgeführt.

    Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass die inzwischen beim BFH anhängigen Fälle XI R 17/00 und XI R 41/99 Musterverfahren darstellen, die zu der erforderlichen umfassenden Klärung der hier streitigen Frage führen.

    Der Senat entnimmt den Gründen zu den Beschlüssen des BFH vom 20. Dezember 2000 XI R 41/99 BFH/NV 2001, 770 und vom 23. Januar 2001 XI R 17/00 BStBl. II 2001, 346, mit denen der BFH den BMF zum Beitritt zu den Verfahren aufgefordert hat, dass der BFH die unterschiedlichsten Fallgestaltungen prüft, bei denen die Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 3 EStG aus den dort angegebenen verschiedenen Gründen in Betracht kommt.

    Zudem betrifft das beim BFH anhängige Verfahren XI R 17/00 die Streitjahre 1990 und 1997.

    Wie bereits oben ausgeführt, hält der Senat die beim BFH anhängigen Verfahren XI R 17/00 und XI R 41/99 für Fälle, die wegen ihrer zu erwartenden umfassenden Prüfung der hier vorliegenden verfassungsrechtlichen Rechtsfrage qualitativ insoweit mit Verfahren, die bereits beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängig sind, vergleichbar sind.

    Zu klären ist, ob der Senat hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses bzgl. der Klärung einer verfassungsrechtlichen Streitfrage die beim BFH anhängigen Verfahren XI R 17/00 und XI R 41/99 zu Recht qualitativ insoweit mit bereits beim BVerfG anhängigen Verfahren zur Prüfung von verfassungsrechtlichen Streitpunkten gleichsetzen durfte.

  • BFH, 20.12.2000 - XI R 41/99

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen als SA

    Auszug aus FG Münster, 04.12.2002 - 8 K 2768/01
    Entgegen der Auffassung des erkennenden Senats im Urteil vom 29.08.2001 8 K 4541/98 E EFG 2001, 203 könnten die vom Senat angeführten Beschlüsse des BFH vom 20.12.2000 XI R 41/99 BFH/NV 2001, 770 und vom 23.01.2001 XI R 17/00 BStBl. II 2001, 346 nicht dazu führen, dass ihre Klage unzulässig sei.

    Eine umfassende verfassungsrechtliche Prüfung werde durch den BFH in den Verfahren (XI R 17/00 und XI R 41/99), ersichtlich aus den Beschlüssen vom 20.12.2000 und vom 23.01.2001, durchgeführt.

    Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass die inzwischen beim BFH anhängigen Fälle XI R 17/00 und XI R 41/99 Musterverfahren darstellen, die zu der erforderlichen umfassenden Klärung der hier streitigen Frage führen.

    Der Senat entnimmt den Gründen zu den Beschlüssen des BFH vom 20. Dezember 2000 XI R 41/99 BFH/NV 2001, 770 und vom 23. Januar 2001 XI R 17/00 BStBl. II 2001, 346, mit denen der BFH den BMF zum Beitritt zu den Verfahren aufgefordert hat, dass der BFH die unterschiedlichsten Fallgestaltungen prüft, bei denen die Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 3 EStG aus den dort angegebenen verschiedenen Gründen in Betracht kommt.

    Wie bereits oben ausgeführt, hält der Senat die beim BFH anhängigen Verfahren XI R 17/00 und XI R 41/99 für Fälle, die wegen ihrer zu erwartenden umfassenden Prüfung der hier vorliegenden verfassungsrechtlichen Rechtsfrage qualitativ insoweit mit Verfahren, die bereits beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängig sind, vergleichbar sind.

    Zu klären ist, ob der Senat hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses bzgl. der Klärung einer verfassungsrechtlichen Streitfrage die beim BFH anhängigen Verfahren XI R 17/00 und XI R 41/99 zu Recht qualitativ insoweit mit bereits beim BVerfG anhängigen Verfahren zur Prüfung von verfassungsrechtlichen Streitpunkten gleichsetzen durfte.

  • BFH, 10.02.1995 - III B 73/94

    Klage wegen Kinderlastenausgleich für Eltern mit einem Kind im Jahr 1986: -1.

    Auszug aus FG Münster, 04.12.2002 - 8 K 2768/01
    § 74 Finanzgerichtsordnung (FGO) in Betracht (vgl. BFH-Beschluss vom 10.02.1995 III B 73/94 BStBl. II 1995, 415, 416 l. Sp.).

    Der II.I Senat des BFH hat allerdings in seinem Beschluss vom 18.09.1992 II B 43/92 BStBl. II 1993, 123 entschieden, dass das Rechtsschutzinteresse für eine Klage betreffend die Höhe des Grundfreibetrages nicht dadurch entfällt, dass das FA während des Klageverfahrens den angefochtenen Einkommensteuerbescheid von sich aus für vorläufig erklärt hat (vgl. auch BFH-Beschluss vom 10.02.1995 III B 73/94 BStBl. II 1995, 415).

    Zum anderen ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH zur Frage erforderlich, ob die von der Entscheidung des III. Senats des BFH in den Beschlüssen vom 18.09.1992 a.a.O. und vom 10.02.1995 a.a.O. abweichende Rechtssauffassung des erkennenden Senats zutreffend ist.

  • BFH, 10.11.1993 - X B 83/93

    Klage wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit der Sonderausgabenhöchstbeträge:

    Auszug aus FG Münster, 04.12.2002 - 8 K 2768/01
    Dementsprechend hätte der Senat auch im vorliegenden Verfahren es mit großer Wahrscheinlichkeit als geboten angesehen, von der Möglichkeit zur Aussetzung der Entscheidung gemäß § 74 FGO im Hinblick auf die oben angegebenen beiden beim BFH anhängigen Verfahren Gebrauch zu machen, wenn er von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen wäre (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 10.11.1993 X B 83/93 BStBl. II 1994, 119).

    Wenn der angegriffene Bescheid bereits im Einspruchsverfahren hinsichtlich des verfassungsrechtlichen Streitpunktes für vorläufig erklärt worden ist, fehlt nach der ständigen Rechtsprechung des BFH das Rechtsschutzinteresse für die Erhebung einer Klage (vgl. BFH-Beschluss vom 10.11.1993 a.a.O. m.w.N.).

  • FG Münster, 29.08.2001 - 8 K 4541/98

    Unentgeltlichkeit der Überlassung von Wohnraum als Voraussetzung für den vollen

    Auszug aus FG Münster, 04.12.2002 - 8 K 2768/01
    Entgegen der Auffassung des erkennenden Senats im Urteil vom 29.08.2001 8 K 4541/98 E EFG 2001, 203 könnten die vom Senat angeführten Beschlüsse des BFH vom 20.12.2000 XI R 41/99 BFH/NV 2001, 770 und vom 23.01.2001 XI R 17/00 BStBl. II 2001, 346 nicht dazu führen, dass ihre Klage unzulässig sei.

    Wegen der Gründe verweist der Senat im Übrigen auf die Gründe im Urteil des Senats vom 29.08.2001 8 K 4541/98 E EFG 2002, 203.

  • BVerfG, 20.08.1997 - 1 BvR 1523/88

    Verfassungsrechtliche Überprüfung der Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für

    Auszug aus FG Münster, 04.12.2002 - 8 K 2768/01
    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20.08.1997 1 BvR 1523/88 HFR 1998, 397 seien von dem steuerfrei zu belassenen Existenzminimum auch diejenigen Aufwendungen erfasst, die erforderlich seien, um dem Steuerpflichtigen ein Existenzminimum im Alter, wenn er keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen könne, zu sichern.
  • BFH, 18.09.1992 - III B 43/92

    Beschwerde gegen Nichtaussetzung des Klageverfahrens

    Auszug aus FG Münster, 04.12.2002 - 8 K 2768/01
    Der II.I Senat des BFH hat allerdings in seinem Beschluss vom 18.09.1992 II B 43/92 BStBl. II 1993, 123 entschieden, dass das Rechtsschutzinteresse für eine Klage betreffend die Höhe des Grundfreibetrages nicht dadurch entfällt, dass das FA während des Klageverfahrens den angefochtenen Einkommensteuerbescheid von sich aus für vorläufig erklärt hat (vgl. auch BFH-Beschluss vom 10.02.1995 III B 73/94 BStBl. II 1995, 415).
  • BFH, 22.03.1996 - III B 173/95

    Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für einen Rechtsbehelf gegen einen nach § 165

    Auszug aus FG Münster, 04.12.2002 - 8 K 2768/01
    Zwar hat der BFH im Beschluss 22.03.1996 III B 173/95 BStBl. II 1996, 506 entschieden, dass das Rechtsschutzbedürfnis für einen Rechtsbehelf gegen einen vorläufigen Bescheid grundsätzlich nur dann zu verneinen sei, wenn feststehe, dass sich der verfassungsrechtliche Streit durch die Entscheidung in einem bereits anhängigen Musterverfahren erledigen werde.
  • BFH, 13.04.2000 - XI R 3/99

    Rechtsschutzinteresse für Klage bei nicht vorläufigen Steuerbescheiden

    Auszug aus FG Münster, 04.12.2002 - 8 K 2768/01
    Das Rechtsschutzinteresse als Sachurteilsvoraussetzung muss grundsätzlich im Zeitpunkt des Ergehens der Sachentscheidung vorliegen (BFH-Urteil vom 13.04.2000 XI R 3, 4/99 BFH/NV 2001, 41, 42 m. Sp.).
  • FG Baden-Württemberg, 08.11.2000 - 2 K 217/98

    Frage der Steuerfreiheit eines Sanierungsgewinnes

    Auszug aus FG Münster, 04.12.2002 - 8 K 2768/01
    Entgegen der Auffassung des erkennenden Senats im Urteil vom 29.08.2001 8 K 4541/98 E EFG 2001, 203 könnten die vom Senat angeführten Beschlüsse des BFH vom 20.12.2000 XI R 41/99 BFH/NV 2001, 770 und vom 23.01.2001 XI R 17/00 BStBl. II 2001, 346 nicht dazu führen, dass ihre Klage unzulässig sei.
  • FG Hamburg, 02.07.2003 - III 261/01

    Zur Aussetzung des Klageverfahrens bei Vorläufigkeitserklärung des

    Nach neuerer finanzgerichtlicher Rechtsprechung soll allerdings das Rechtsschutzbedürfnis für die auf die Verfassungsfrage gestützte Anfechtungsklage und damit ihre Zulässigkeit im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unabhängig davon fehlen, ob das FA die angefochtenen Bescheide vor oder nach Klageerhebung für vorläufig erklärt hat (FG München vom 4. Dezember 2002 4 K 5122/01, EFG 2003, 478 , rechtskräftig; FG Berlin vom 2. September 1994 III 538/91, EFG 1994, 1065, rechtskräftig); speziell auch betreffend Vorsorgeaufwendungen (FG Münster vom 4. Dezember 2002 8 K 2768/01 E, EFG 2003, 586 , Revision XI R 4/03 ).
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